Kammerbeitrag
I. Beitragspflicht
Beitragspflicht für das Beitragsjahr besteht, wenn der Arzt / die Ärztin am 1. Februar des betreffenden Jahres (Veranlagungsstichtag) Mitglied gemäß der Hauptsatzung der Bezirksärztekammer Pfalz ist. Beitragspflichtig sind auch freiwillige Mitglieder der Bezirksärztekammer Pfalz.
II. Beitragsbemessung
Die Veranlagung des einzelnen Kammermitgliedes erfolgt einkommensbezogen. Bemessungsgrundlage für die Veranlagung des einzelnen Kammermitgliedes sind die durch ärztliche Arbeit erzielten Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes und dem zu versteuernden Einkommen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (im folgenden Bezugsjahr).
Der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden:
alle Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit
alle Einkünfte aus nichtselbstständiger ärztlicher Tätigkeit,
alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden,
alle sonstigen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit
das zu versteuernde Einkommen nach Körperschaftsteuergesetz, soweit es aufgrund ärztlicher Tätigkeit erzielt wird.
Praxisveräußerungsgewinne, Ruhegehälter, Renten sowie andere Bezüge und Vorteile, die aufgrund früherer ärztlicher Tätigkeit nach Aufgabe aller ärztlichen Tätigkeiten gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Arbeit.
III. Beitragshöhe und Beitragsberechnung
Der Mindestbeitrag beträgt 40,00 €. Der Höchstbeitrag beträgt 6.000,00 €.
Jedes Kammermitglied hat bis zum 01. März eines jeden Jahres unaufgefordert einen Einkommensnachweis vorzulegen, auf dessen Basis die Beitragsveranlagung erfolgt. Als Nachweis geeignet ist ein entsprechender Auszug des Einkommenssteuerbescheides (der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben anonymisiert werden kann) bzw. eine schriftliche Bestätigung oder die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung durch einen Steuerberater.
Der Beitrag berechnet sich aus einem Beitragsfaktor (in %), multipliziert mit einem Hebesatz (in %), angewandt auf die Beitragsbemessungsgrundlage. Der so ermittelte Beitrag wird auf einen ganzen Euro-Betrag abgerundet.
Der Beitragsfaktor beträgt 1% der Beitragsbemessungsgrundlage. Der Faktor wird mit einem Hebesatz bis zu 100 % multipliziert.
IV. Widerspruch
Gegen den Veranlagungsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksärztekammer Pfalz zu erheben; über diesen entscheidet der Vorstand der Bezirksärztekammer Pfalz.
Kammerbeitrag
I. Beitragspflichtige
In selbständiger Praxis niedergelassene Ärzte und Vertragsärzte, Ärzte mit Ermächtigung zur Versorgung der Mitglieder der Sozialleistungsträger, in leitender Stellung an Krankenanstalten, Heilstätten, Reha-Kliniken, Sanatorien, MVZ oder Institutionen tätige Ärzte und in leitender Stellung tätige Sanitätsoffiziere.
II. Beitrag
Der Beitrag für die Berufsaus- und Fortbildung von Medizinischen Fachangestellten beträgt EUR 59,-.
I. Beitragspflicht
Die Mitglieder der Bezirksärztekammer Pfalz sind zur Zahlung von Fürsorgebeiträgen verpflichtet.
Der Fürsorgebeitrag ist ein Jahresbetrag.
Die Veranlagung zum Fürsorgebeitrag erfolgt gleichzeitig mit der zum Verwaltungsbeitrag (Kammerbeitrag).
II. Beitrag
Der Fürsorgebeitrag beträgt für jedes nach der Beitragssatzung der Bezirksärztekammer Pfalz beitragspflichtige Mitglied für das Jahr 2023 0,00 Euro.
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Sachbearbeiterin

Mona Rottmann
Tel: 06321 - 92 84 - 32
Fax: 06321 - 92 84 - 66
E-Mail