Jugendarbeitschutz

Wer übernimmt die Kosten einer Untersuchung?

Die Kosten einer Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden vom Land erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.

Ausstellung

Die Untersuchungsberechtigungsscheine werden von der für die Wohnanschrift zuständigen Meldebehörde ausgestellt.
(Bei mehreren Wohnsitzen von der für die Hauptwohnung des Jugendlichen, zuständigen Meldebehörde).

Der Berechtigungsschein kann nur dann abgerechnet werden, wenn er vollständig ausgefüllt ist.

Dazu gehören:

  • das Untersuchungsdatum

  • Unterschrift und Praxisstempel

  • die Bankverbindung

Bitte beachten

Dem Berechtigungsschein sind keine Untersuchungs- und Erhebungsbögen beizulegen. Diese Formulare verbleiben beim untersuchenden Arzt.

Die Abrechnungsstelle für die ärztlichen Untersuchungen ist die Bezirksärztekammer, in deren Bezirk der Berechtigungsschein ausgegeben worden ist, unabhängig davon, in welchem Kammerbereich der untersuchende Arzt seine Praxis hat.

Bei den Ergänzungsuntersuchungen sind zusätzlich zu den oben genannten Angaben die Abrechnungsziffern nach der GOÄ aufzuführen, die mit dem einfachen Faktor erstattet werden.

Jugendarbeitsschutz

Sachbearbeitung
Anke Spatz

Tel: 06321 - 92 84 - 13
E-Mail

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