Beschwerden

Informationen und Hinweise zu Beschwerdeverfahren

Was sollten Sie vorab wissen?

  • Vor Einreichen einer Beschwerde kann es oft sinnvoll sein, nochmals das Gespräch mit dem Arzt zu suchen, um mögliche Unstimmigkeiten, die vielleicht auf einer unterschiedlichen Wahrnehmung der Sachverhalte beruhen, beizulegen.

  • Die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen dient nicht dem Individualrechtsschutz des Patienten. Dies bedeutet, dass kein Anspruch auf Klageerzwingung besteht. Der Patient hat auch kein Informationsrecht über ein mögliches berufsgerichtliches Verfahren, das gegen den Arzt eingeleitet wird, da berufsrechtliche Verfahren keine öffentlichen Verfahren sind.

  • Sollten Sie bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, ruht ein berufsrechtliches Verfahren solange, bis das staatsanwaltschaftlich Ermittlungsverfahren rechtskräftig beendet wird.

  • Die Bezirksärztekammer Pfalz ist keine Patientenberatungsstelle. Hierfür sind andere Institutionen (z. B. die UPD) oder Rechtsanwälte zuständig.

Was kann Gegenstand einer Beschwerde sein?

Die Bezirksärztekammer Pfalz ist der richtige Ansprechpartner für alle Beschwerden, die sich auf Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten im Bezirk der Pfalz beziehen. Die ärztlichen Berufspflichten sind in der Berufsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz geregelt.

Nach der Berufsordnung ist der Arzt/die Ärztin z. B. dazu verpflichtet

  • die Patienten vor der Durchführung ärztlicher Behandlungen ordnungsgemäß aufzuklären,

  • sowie zudem vorher die Einwilligung der Patienten zur Durchführung der ärztlichen Maßnahmen einzuholen,

  • den Patienten keine Behandlungen aufzudrängen und ihnen keine unrealistischen

  • Versprechungen über den erwartbaren Therapieerfolg zu machen,

  • bei der ärztlichen Behandlung die aktuellen wissenschaftlichen Standards zu beachten (Vermeidung von Behandlungsfehlern),

  • mit den Patienten respektvoll umzugehen und ihre Persönlichkeitsrechte zu achten,

  • mit der besonderen Vertrauensposition als Arzt/Ärztin keine gewerblichen oder sonstigen eigennützigen Interessen zu verbinden,

  • die erhobenen Befunde und die durchgeführten ärztlichen Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren,

  • grundsätzlich über die im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung bekannt gewordenen Informationen zu schweigen,

  • den Patienten Einsicht in die sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren,

  • angeforderte Befundberichte und in Auftrag genommene Gutachten zeitgerecht zu erstellen,

  • den Behandlungsvertrag einzuhalten,

  • die ärztliche Behandlung ordnungsgemäß abzurechnen.

Was können wir nicht leisten, weil es nicht zu unseren Aufgaben gehört?
  • Wir geben keine medizinischen Auskünfte und erstellen keine Zweitmeinungen.

  • Wir geben keine Empfehlungen über "gute Ärzte" oder "gute Krankenhäuser" ab.

  • Wir erteilen im Auftrag von Patienten keine kostenfreien Gutachten über privatärztliche Rechnungen.

  • Wir führen keine Rechtsberatung durch.

  • Wir geben keine Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche und greifen auch nicht in medizinische Behandlungen ein.

Was passiert mit eingereichten Beschwerden?
  • Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der Bezirksärztekammer Pfalz erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Danach wird geprüft, ob ein Sachverhalt vorliegt, aus dem sich ein Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten ergibt.

  • Sofern für die weiteren Ermittlungen erforderlich, holt die Bezirksärztekammer Pfalz Stellungnahmen der Beteiligten ein.

  • Stellt sich ein Berufsrechtsverstoß heraus, wird geprüft, ob eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist. Liegt ein Nachweis über ein standeswidriges Fehlverhalten vor, wird die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz gemäß dem Heilberufsgesetz tätig.

  • Grundsätzlich erhalten Sie nach einer angemessenen Zeit eine Stellungnahme zu Ihrer Eingabe, in der Ihre als auch die Ansicht des Arztes zu dem Vorgang bewertet wird.

  • Sollte es zu einem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Arzt kommen, werden Sie grundsätzlich nicht über den Ausgang informiert, da berufsrechtliche Verfahren nicht-öffentlich sind. Ebenso besteht kein Anspruch des Patienten auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Arzt.

Weitere wichtige Anlaufstellen

1. Behandlungsfehler

Vermutet der Patient einen Behandlungsfehler, bietet die Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (www.laek.de > Ausschüsse und Kommissionen > Schlichtungsausschuss) eine Überprüfung an, in deren Rahmen der Sachverhalt auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und der Krankenunterlagen beurteilt wird.

2. Abrechnungsfehler

Wenn Sie eine privatärztliche Rechnung überprüfen lassen wollen, so können Sie sich an den Honorarausschuss der Landesärztekammer (www.laek.de > Ausschüsse und Kommissionen > Honorarausschuss) wenden.

3. Verstoß gegen vertragsarztrechtliche Pflichten

Bei Fragen im vertragsärztlichen Bereich, also beispielsweise die Frage nach der Verordnungsfähigkeit eines Medikaments, eines Hilfsmittels oder eines Heilmittels wenden Sie sich bitte an die Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz.

4. Organisations- und Pflegefehler im Krankenhaus

Liegt eine Beschwerde hinsichtlich der Behandlung im Krankenhaus vor, so ist die Bezirksärztekammer Pfalz hinsichtlich des pflegerischen Teils oder wegen eines Organisationsfehlers im Krankenhaus nicht zuständig. Diese Fälle prüft die Krankenhausleitung, die Beschwerdestelle des Krankenhauses oder das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz.

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