Tag der offenen Praxistür

Tag der offenen Praxistür: Was muss ich bei der Werbung beachten?

[17. September 2019]

Maßgeblich für die Beantwortung von Fragen rund um Werbung für die Arztpraxis Fragen ist § 27 Abs. 2 und 3 der Berufsordnung.

Demnach sind berufsbezogene Informationen gestattet, berufswidrige Werbung ist verboten. Zur Bewertung können die entsprechenden Hinweise und Erläuterungen der Bundesärztekammer herangezogen werden.

Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nichts gegen geplante Zeitungsinserate z.B. für einen Tag der offenen Praxistür einzuwenden, soweit der Arzt die Grenze zur berufsrechtswidrigen Werbung nicht dabei nicht überschreitet.

Beim Tag der offenen Praxistür ist zu beachten, dass dieser über entsprechende Behandlungs- und Versorgungsmöglichkeiten sachlich informiert. Die Anpreisung des konkreten Praxisinhabers oder das Erheischen von Aufmerksamkeit mit Personen oder Dingen ist hingegen nicht zulässig.

Die Grenze zur berufsrechtswidrigen Werbung wäre z. B. überschritten wenn die Werbung mit prominenten Gästen, mit Postwurfsendungen oder der Auslegung von Einladungen Apotheken o.ä. erfolgte. Eine kleine Zeitungsanzeige zum „Tag der offenen Praxistür“ hingegen wäre nicht zu beanstanden.

Bezüglich der Inserate ist zu beachten, dass folgende Informationen ankündigungsfähig sind (§ Abs. 4):

Ärztinnen und Ärzte können
1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen
3. Tätigkeitsschwerpunkte
4. organisatorische Hinweise ankündigen

Die erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.

Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Bei diesen muss ein Hinweis darauf erfolgen, dass sie nicht durch die Ärztekammer verliehen wurden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, durch welche Institution die Qualifikation erteilt wurde. Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin oder der Arzt die Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.

Die Mitwirkung von Ärzten an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhalts ist grundsätzlich zulässig. Allgemein gehaltene Patienteninformationen über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die sachlich zutreffend und dem Laien verständlich sind, sind zulässig.

Unzulässig hingegen sind Informationen, die inhaltlich nichts aussagen oder keinen objektiv überprüfbaren Inhalt haben oder Informationen die zwar objektiv nachprüfbar aber reklamehaft aufgemacht sind. Werbung, die darauf zielt, die Hilflosigkeit und Leichtgläubigkeit von Patienten auszunutzen (z. B. Versprechen auf Heilung) sind ebenfalls unzulässig.

Zudem dürfen Krankheiten, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen nicht beworben werden ebenso wie bösartige Neubildungen sowie Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit. Zu weiteren, „nicht bewerbbaren“ Krankheiten gehören zudem krankhafte Komplikationen während der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

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