Praxisschild

Größenvorgaben

In der Berufsordnung gibt es keine Größenvorgaben für ein Praxisschild mehr. Trotzdem gilt, dass das Schild durch Größe keine anpreisende Wirkung entfalten darf. Es wird daher empfohlen, sich an dem zu orientieren, was in der näheren Umgebung des Praxissitzes als ortsüblich gilt.

Ggf. können aber bezgl. der Größe des Schilder baurechtliche Vorgaben bestehen. Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe LBauO sind in RLP nur Werbeanlagen (dazu gehören Praxisschilder) genehmigungsfrei, wenn sie kleiner als 1 Quadratmeter sind. Allerdings können die Gemeinden durch Satzungsrecht abweichende Größen bestimmen. Bitte fragen Sie daher bzgl. der baurechtlichen Vorgaben bei der Gemeinde, in der sich die Praxis befindet, nach.

Pflichtangaben auf dem Schild

Die Berufsordnung sieht folgende Angaben zwingend vor:

  • den Namen

  • die (Fach-) Arztbezeichnung,

  • die Sprechzeiten sowie ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 a

Freiwillige Angaben auf dem Schild

Neben den zwingenden Angaben dürfen Ärzte gem. § 27 Abs. 4 BO auch weitere Ankündigungen machen, wenn diese der Information des Patienten dienen.

Diese sind:

  • nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen

  • nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen

  • Tätigkeitsschwerpunkte

  • organisatorische Hinweise

Die erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können.

Vorgabe Berufsordnung

Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit nur dann angekündigt werden darf, wenn der Arzt die angegebenen Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. Bitte führen Sie die Angaben nur, wenn Sie die tatsächlichen (vertragsarztrechtliche) Voraussetzungen erfüllen.

Sonderfälle

Ärzte, die mit Angehörigen anderer Fachberufe eine Kooperationsgemeinschaft gem. § 23b BO gegründet haben, müssen sich in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen (§ 18 a Abs. 2 BO).

Beteiligen sich Ärzte an Partnerschaften (§ 23 c BO), darf die Ärztin oder der Arzt, wenn die Angabe ihrer oder seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung "Ärztin" oder "Arzt" oder eine andere Bezeichnung angegeben wird (§ 18 a Abs. 2 BO).

Gem. § 19 Abs. 4 BO müssen die Patienten über die in der Praxis tätigen angestellten Ärzte in geeigneter Weise informiert werden. Über die Beschäftigung angestellter Ärztinnen und Ärzte darf in der öffentlichen Ankündigung nur mit dem Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden.

Vorgaben für Vertragsärzte

Gem. § 17 BMV-Ä- gehören feste Sprechzeiten auf das Schild. § 76 Abs. 3 S. 3 SGB V bestimmt, dass der Arzt eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung auf seinem Praxisschild anzugeben hat.

Für weiterführenden Fragen zu vertragsärztlichen Fragen wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an Ihre Kassenärztliche Vereinigung.

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