Niederlassung in privater Praxis

Niederlassung in eigener Privatpraxis

Bei der Niederlassung in eigener Privatpraxis müssen Sie insbesondere folgendes beachten:

1. Wer eine ambulante ärztliche Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten ausüben will, ist grundsätzlich an die in eigener Praxis gebunden (§ 17 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in RLP (BO)).

2. Voraussetzung für die Niederlassung in einer Privatpraxis ist die Approbation. Zulassungsbeschränkungen existieren grundsätzlich nicht.

3. Ort und Zeitpunkt der Niederlassung müssen der für den Niederlassungsort zuständigen Bezirksärztekammer (§ 17 Abs. 5 BO) und dem Gesundheitsamt (§§ 1 und 7 ÖGdG) angezeigt werden. Weitere Melde- bzw. Anzeigepflichten (Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Versorgungswerk, GEZ, Baubehörde, Sozialversicherungen etc.) können bestehen.

4. Bei Umbau und Neubau ist die Barrierefreiheit der ärztlichen Praxis nach § 51 LBauO herzustellen (§ 17 Abs. 6 BO).

5. Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen (§ 17 Abs. 4 BO). Auf diesem hat der Arzt seinen Namen, seine (Fach-) Arztbezeichnung, die Sprechzeiten sowie ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis, Ärztepartnerschaft) anzugeben.

6. Bei den Räumlichkeiten für die Privatpraxis muss beachtet werden, dass der Wohnraum zweckentfremdet wird. Um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist zu empfehlen, beim zuständigen Bauamt/Wohnungsamt nachzufragen, ob der angemietete Wohnraum für eine Arztpraxis genutzt werden darf. Dies gilt grundsätzlich auch für Räume im Eigentum. Bezüglich der Ausstattung der Praxis sind insbesondere Vorgaben der Berufsgenossenschaft zu beachten. Soweit MitarbeiterInnen beschäftigt werden, müssen etwa getrennte Toiletten für Patienten und Angestellte vorhanden sein.

7. Für die ausgeübte Tätigkeit muss eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen sein (§ 21 BO).

8. Grundsätzlich sind nicht nur Vertragsärzte, sondern alle niedergelassen Ärzte verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen (§ 26 BO).

9. Der Abrechnung privatärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugrunde zu legen, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregeln gelten (§ 12 GOÄ).

Informationen hierzu finden Sie bei der Bundesärztekammer.

10. Erfolgt die Niederlassung nur als Nebentätigkeit zu einer Angestelltentätigkeit (z.B. der Beschäftigung in einem Krankenhaus) ist eventuell die Genehmigung des Arbeitgebers für diese Nebentätigkeit einzuholen.

11. Der niedergelassene Privatarzt hat eine Präsenzpflicht. Dies bedeutet zum einen, dass der Arzt in der Abhaltung und Ankündigung allgemein zugänglicher Sprechstundenzeiten nicht frei ist. Starre Regeln über Zeit und Umfang der Sprechzeiten eines Arztes gibt es zwar nicht. Jedoch ergibt sich die Verpflichtung, ausreichende Sprechstunden festzusetzen. Die Präsenzpflicht bedeutet zum anderen, dass der Arzt für die in seiner Behandlung stehende Patienten im Notfall jederzeit erreichbar sein muss. Hieraus folgt, dass eine Tätigkeit als Privatarzt in eigener Praxis neben einer Vollzeittätigkeit als angestellter Arzt in der Regel unzulässig ist. Bei Teilzeitbeschäftigungen weniger umfangreicher Art und freier unzulässig ist. Bei Teilzeitbeschäftigungen weniger umfangreicher Art und freier Arbeitszeiteinteilung (bis zu 50 %) ist hingegen gegen eine zusätzliche Niederlassung als Privatarzt nichts einzuwenden. Wichtig ist, dass jeder niedergelassene Arzt, der neben seiner Tätigkeit in eigener Praxis eine erlaubte ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausübt, wegen der zwischen ihm und seinen Patienten abgeschlossenen Behandlungsverträge und wegen sog. unerlaubter Handlung haftet, wenn er wegen seiner Tätigkeit im Anstellungsverhältnis seinem Patienten als niedergelassener Arzt nicht rechtzeitig die erforderliche ärztliche Hilfe gewähren kann. Es wird daher empfohlen, die Haftpflichtversicherungsgesellschaft über die Doppeltätigkeit zu informieren.

12. Ärzten ist die berufsrechtswidrige Werbung verboten (§ 27 Abs. 3 BO). Berufsrechtswidrig insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.

Hinweise hierzu finden Sie bei der Bundesärztekammer

13. Die Vorgaben der Schweigepflicht und des Datenschutzes sind in der Praxis einzuhalten.

14. Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften müssen beachtet werden. Wenn Sie als Arbeitgeber mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen sind zudem alle maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Ergänzende Informationen

  • Arzt, Werbung, Öffentlichkeit- Bekanntmachung der Herausgeber im Deutschen Ärzteblatt

  • Hinweise und Empfehlungen ärztliche Schweigepflicht / Datenschutz und Datenverarbeitung - Bekanntmachung der Herausgeber im Deutschen Ärzteblatt

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