Impfleistungen

Impfleistungen

Allgemein

Der Katalog der zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähigen Impfleistungen sowie u. a. Vorgaben zur Impfberechtigung und die Inhalte zur Durchführung der Impfungen sind in der Schutzimpfungs-Richtlinie definiert, die wiederum die Grundlage für die regionale darstellt. Schutzimpfungen nach diesem Vertrag können nur die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erbringen.

Zuständigkeit KV

Berufsrechtliches

Zu den berufsrechtlichen Einschränkungen hat die Bundesärztekammer präzisiert, dass im Sinne einer möglichst weitgehenden Durchimpfung der Bevölkerung grundsätzlich allen Ärzten die Durchführung von Schutzimpfungen zu ermöglichen sei. Die Berechtigung zu allen Impfungen ist nach Auffassung der Bundesärztekammer entsprechend den Regelungen der Weiterbildungsordnung für Allgemeinärzte, Praktische Ärzte, Internisten und Kinderärzte vorgesehen.

Ärzte anderer Fachgebiete sind berufsrechtlich auf die Durchführung von Impfungen ihres beschränkt (z. B. Gynäkologen auf Röteln), solange sie keine Qualifikationsnachweise für eine anerkannte Fortbildung für Impfungen vorlegen. Ärzte, die von einer Landesärztekammer einen anerkannten Qualifikationsnachweis erworben haben, sind nach Auffassung der Bundesärztekammer berufsrechtlich generell zur Impfung berechtigt und unterliegen keinen Einschränkungen.

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