Arztausweis

Wann und von wem bekomme ich einen Arztausweis?

Die Bezirksärztekammer Pfalz stellt nach § 3 Absatz 2 Ziffer 10 Heilberufsgesetz allen ihren Mitgliedern auf Antrag einen Arztausweis aus. Er bleibt Eigentum der ausstellenden Ärztekammer und ist bei Beendigung der Kammerzugehörigkeit umgehend zurückzugeben. Zum Nachweis Ihrer Approbation ist ein Arztausweis nicht zwingend erforderlich. Ihre Approbation können Sie auch über Ihre Approbationsurkunde nachweisen.

Beantragung

Sofern Sie bei der Bezirksärztekammer Pfalz als Mitglied ordnungsgemäß gemeldet sind, erhalten Sie auf Antrag und unter Vorlage eines aktuellen Passbildes einen Arztausweis. Die erstmalige Ausstellung eines Arztausweises ist kostenlos.

Für Nichtmitglieder können nach § 3 Absatz 2 Ziffer 10 Heilberufsgesetz leider keine Ausweise ausgestellt werden.

Verlängerung

Bei Ablauf der Gültigkeit des Arztausweises kann dieser bei der jeweils zuständigen Ärztekammer verlängert werden. Die Verlängerung eines Arztausweises ist kostenlos.

Ersatzausweis

Bei Ausstellung eines Ersatz-Arztausweises, z. B. nach Verlust, ist ein Betrag von € 10,00 fällig.

Barcode

Der Arztausweis enthält einen Barcode. Er kann für die Anmeldung bei Fortbildungsveranstaltungen genutzt werden, sofern der Veranstalter ein Barcode-Lesegerät installiert hat.

siehe auch: Elektronischer Arztausweis

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