Arzt-Notfallschild

Arzt-Notfallschild

[28.04. 2020]

In der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist festgelegt:

1.
Ärzte handeln bei einem „rechtfertigenden Notstand“ (§ 16 OWiG) nicht rechtswidrig, wenn sie die Vorschriften der StVO nicht beachten.

2.
Ärzte, die häufig von dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen von der zuständigen Landesärztekammer ein Schild mit der Aufschrift - Arzt-Notfall, Name des Arztes, Landesärztekammer - mitführen, das im Falle von 1. gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist.

Die allgemeine Notstandsregelung für Ärzte in der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO in Anwendung § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz setzt vor allem voraus, dass eine "gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib ..." gegeben ist, deckt also nur echte Notfall-Einsätze des die zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens für einen Verunglückten oder einen Patienten erforderlich sind.

Es ist zu beachten, dass das Schild selbst dem Arzt keine Rechte verleiht. Das Schild weist nur hin, dass der Arzt nach seiner Auffassung im Rahmen der Vorschrift über den rechtfertigenden Notstand (§ 16 OWiG) handelt.

Diese Vorschrift lautet, soweit sie die ärztliche Tätigkeit betrifft, wie folgt:

"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib ... eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschätzte Interesse das Beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

Die allgemeine Notstandsregelung des OWiG rechtfertigt daher das Abstellen eines im Halt- oder Parkverbot nur, wenn eine akute Gefahrenlage gegeben ist, wenn zur Abwehr der Gefahr das Abstellen des Fahrzeuges gerade an dieser Stelle unerlässlich ist und wenn nicht die daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall wiegt. Die Inanspruchnahme der Notstandregel ist im Übrigen nicht abhängig vom Führen des "Arzt-Notfallschildes".

Das Schild gibt jedoch der Polizei und anderen Verkehrsteilnehmern einen Ausgehend vom Abschnitt 11 der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist das Führen des Schildes also grundsätzlich mit dem Vorhandensein des Notstandes nach § 16 OWiG gekoppelt. Ärzte, die ohne Vorhandensein eines Notstandes gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen, können davon, ob das Schild angebracht ist oder nicht, mit Verwarn- oder Bußgeld belegt werden. Mit der Beseitigung des Notstandes fällt auch der in gewisser Hinsicht durch den § 16 OWiG gegebene Rechtschutz weg.

Daher stellt das von der Ärztekammer ausgegebene Arzt-Notfallschild keine Ausnahmegenehmigung dar, die von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung freistellt. Es ist vielmehr ein Hinweis für kontrollierende Polizeibeamte, dass ein Arzt sein wegen eines rechtfertigenden Notstandes gem. § 16 OWiG vorschriftswidrig geparkt hat. Voraussetzung für den Gebrauch des Schildes ist daher stets, dass tatsächlich ein Notstand gem. § 16 OWiG vorliegt. Ein rechtfertigender Notstand ist anzunehmen, wenn ohne die Verletzung von Verkehrsvorschriften aktuell eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer erheblichen weiteren Gesundheitsverschlechterung bei dem Patienten, den der Arzt besucht, besteht.

Ein rechtfertigender Notstand liegt nicht vor, wenn sich ein Arzt grundsätzlich bereithält, Notfallbesuche durchzuführen, oder Schwierigkeiten hat einen Parkplatz zu bekommen. Dafür ist dann nicht das Arzt-Notfallschild die Lösung sondern die Parkerleichterung, die bei der Kommune zu beantragen ist (das ist so etwas ähnliches wie „Anwohnerparken“).

Wird das Arzt-Notfallschild außerhalb seiner Bestimmung benutzt, so gefährdet dies die des Schildes bei Polizeibeamten. Die Schilder werden deshalb nur an Ärzte ausgegeben, bei denen ernsthaft anzunehmen ist, dass sie tatsächlich Notfallbesuche durchführen.

Wir bitten daher die Ärzte um eine Begründung – insbesondere zum eigenen Schutz. Es gibt Berufsrechtliche Verfahren in anderen Ländern (z. B. Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg, Urteil vom 09.11.2010, Az. BG 15/10) die dann auch zusätzlich noch zur Verhängung von hohen Bußgeldern und Folgekostendurch die Ordnungsbehörden bei denen Ärzte führen können. Das wollen wir für unsere Mitglieder unbedingt vermeiden.

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