Ärztliche Atteste

Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse

Gerade in Zeiten von Corona wird an Ärztinnen und Ärzte wieder vermehrt der Wunsch nach „Gefälligkeitsattesten“ – z. B. in Bezug zur Maskenpflicht oder in Bezug auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – herangetragen. Immer wieder wenden sich deshalb Ärztinnen und Ärzte mit Fragen an uns und leider gehen auch einige Beschwerden zu dem Thema bei uns ein. Wir möchten hier unbedingt negative Rechtsfolgen für Sie vermeiden!

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 25 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz ist bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen.

Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist zudem nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Strafverfahren in diesem Zusammenhang sind allerdings (zum Glück!) wegen der hohen Anforderungen selten.

Begrifflich ist ein Gesundheitszeugnis eine „Erklärung über die jetzige, frühere oder voraussichtliche künftige Gesundheit eines Menschen“. Darunter fallen sämtliche ärztliche Bescheinigungen (also auch Bescheinigungen zur Befreiung von der Maskenpflicht), Behandlungs- und Befundberichte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie gutachterliche Äußerungen.

Unrichtig ist ein Gesundheitszeugnis, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen oder dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft stehen. Unrichtig ist das Gesundheitszeugnis zudem, wenn ein Befund bescheinigt wird, ohne dass der Arzt überhaupt eine Untersuchung des Patienten durchgeführt hat. Es gehört zu den Aufgaben des Arztes, sich von den Leiden des Patienten ein eigenes Bild zu machen und dabei die Angaben Dritter nicht ungeprüft zu übernehmen und wichtige Befunde selbst zu erheben.

Was ist noch zu beachten?

Bei der Erstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind zudem die Vorgaben der AU-Richtlinie zu beachten. Um schwerwiegende rechtliche Implikationen für Sie zu vermeiden, beachten Sie bitte auch, dass eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig ist.

Stellen Sie also bitte keine „Gefälligkeitsatteste“ aus. Ohne Problembewusstsein und mit einer natürlichen Selbstverständlichkeit bitten Patienten und deren Angehörige im ärztlichen Alltag immer wieder auch um solche Atteste. Wünsche von Patientinnen und Patienten müssen zwar ernst genommen werden, aber bitte teilen Sie im Fall des Begehrens von „Gefälligkeitsattesten“ Ihren Patientinnen und Patienten deutlich mit, dass Ihnen aufgrund der Berufsordnung hier die Hände gebunden sind und Sie mit erheblichen strafrechtlichen Folgen rechnen müssen.

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