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Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Fragen ist § 27 der Berufsordnung. Demnach berufsbezogene Informationen gestattet, berufswidrige Werbung hingegen verboten. Zur Bewertung können die entsprechenden Hinweise und Erläuterungen der Bundesärztekammer herangezogen werden.

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Ein Praxislogo ist grundsätzlich zulässig.

Bezeichnung als „Zentrum“

Bei der Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ für Arztpraxen oder sonstige ärztliche Einrichtungen der ambulanten Versorgung stellte sich in der Vergangenheit häufig die Frage, ob es sich dabei um irreführende Werbung im Sinne des Berufsrechts bzw. des Wettbewerbsrechts handelt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung sehr hohe Anforderungen an die Annahme einer Irreführung durch den Zentrumsbegriff aufgestellt. Die praktikable Anwendung von herkömmlichen Kriterien wie Größe, Bedeutung, Mittelpunktfunktion sowie überdurchschnittliche Qualität oder Quantität einer ärztlichen Einrichtung hat es dabei in Zweifel gezogen. Sowohl der stete Wandel der Bedeutung des Zentrumsbegriffs als auch die regionale Praxis der Verwendung der Bezeichnung müssten berücksichtigt werden.

Allgemeingültige Aussagen zur sachgerechten Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ sind damit deutlich erschwert. Lediglich hinsichtlich der für ein „Zentrum“ erforderlichen Mindestanzahl tätiger Ärzte hat das Gericht die Richtung gewiesen. Die rechtlichen Bestimmungen zum Versorgungszentrum (MVZ) in § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V legen fest, dass ein MVZ bereits von zwei Ärzten betrieben werden könne. In der Rechtsprechung wurde die Verwendung des Zentrumsbegriffs in einem Fall als irreführend beurteilt, in dem neben dem Inhaber der Einzelpraxis weitere Ärzte nur gelegentlich konsiliarische Leistungen erbrachten.

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