Dienstag, 15. März 2022

Hinweise zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Update 15.03.2022 Handreichung Handreichung zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Ab dem 15. März 2022 müssen alle Personen, die in einer Arztpraxis oder einer anderen in § 20a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtung tätig sind entweder geimpft oder genesen sein, oder bei ihnen muss eine ärztlich bescheinigte Kontraindikation vorliegen.

1.

Die Impfpflicht besteht sowohl für in der Praxis Beschäftigte als auch für die Ärzte als Arbeitgeber („In der Einrichtung tätige Personen“). Die Impfpflicht besteht ohne Rücksicht darauf, welche Art der Tätigkeit ausgeführt wird, dies bedeutet, dass auch eine reine Verwaltungstätigkeit der Impfpflicht unterliegt.

Alle die in der genannten Einrichtung tätig sind, müssen der Leitung der Einrichtung bis zum Ablauf des 15. März 2022 entweder einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein begründetes ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Wird bis zum Ablauf des 15. März 2022 kein solcher Nachweis vorgelegt, hat die Leitung der Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten der betreffenden Person zu übermitteln.

Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der Praxis oder Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.

2.

Für bereits vor dem 16.03.2021 tätige, nicht geimpfte, nicht genesene oder nicht impfunfähige Beschäftigte, besteht kein (automatisches) gesetzliches Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot.

Es liegt im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob es ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht. Bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes können die betroffenen Beschäftigten zunächst weiter tätig werden.

Hat das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot ausgesprochen, ist aufgrund der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit grundsätzlich eine Kündigung möglich. Ist eine Kündigung oder Freistellung beabsichtigt, sollte vorher eine arbeitsrechtliche Beratung stattfinden. Ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes besteht für die Dauer des vom Gesundheitsamt angeordneten Beschäftigungs- oder Betretungsverbotes nicht. Ob bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamtes arbeitsrechtliche Schritte unternommen werden können, muss im Einzelfall geprüft werden. In jedem Falle soll der Mitarbeiter vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

Für Neueinstellungen gilt ab dem 16.03.2022 ein gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Nicht Geimpfte, nicht Genesene oder Personen, bei denen keine ärztlich bescheinigte Kontraindikation vorliegt, dürfen ab dem 16. März 2022 weder tätig noch beschäftigt werden.

3.

Soweit ein Nachweis seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben die betroffenen Beschäftigten einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.

Wenn der neue Nachweis rechtzeitig vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.

Handreichung zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Das Ministerium für Wirtschaft und Gesundheit hat eine Dokument bezüglich der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht.

Download:

Handreichung zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Meldeportal Rheinland-Pfalz zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Ab dem 15. März 2022 gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19.

Link zum Meldeportal

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