Jugendarbeitschutz
Wer übernimmt die Kosten einer Untersuchung?
Die Kosten einer Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden vom Land erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.
Ausstellung
Die Untersuchungsberechtigungsscheine werden von der für die Wohnanschrift zuständigen Meldebehörde ausgestellt.
(Bei mehreren Wohnsitzen von der für die Hauptwohnung des Jugendlichen, zuständigen Meldebehörde).
Der Berechtigungsschein kann nur dann abgerechnet werden, wenn er vollständig ausgefüllt ist.
Dazu gehören:
das Untersuchungsdatum
Unterschrift und Praxisstempel
die Bankverbindung
Bitte beachten
Dem Berechtigungsschein sind keine Untersuchungs- und Erhebungsbögen beizulegen. Diese Formulare verbleiben beim untersuchenden Arzt.
Die Abrechnungsstelle für die ärztlichen Untersuchungen ist die Bezirksärztekammer, in deren Bezirk der Berechtigungsschein ausgegeben worden ist, unabhängig davon, in welchem Kammerbereich der untersuchende Arzt seine Praxis hat.
Bei den Ergänzungsuntersuchungen sind zusätzlich zu den oben genannten Angaben die Abrechnungsziffern nach der GOÄ aufzuführen, die mit dem einfachen Faktor erstattet werden.
Untersuchungsbögen
Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Anlage 1)
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt Erhebungs-/Untersuchungsbogen Erstuntersuchung (Teil 2) Anlage 2
Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Anlage 1a)
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt Erhebungs-/Untersuchungsbogen Nachuntersuchung (Teil 2) Anlage 2a
Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten (Anlage 3)