Freistellungspflicht zum Berufsschulunterricht:
Gemäß § 2 c des Ausbildungsvertrages hat der Ausbilder die Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.
Gemäß § 24 Schulgesetz ist es nicht erlaubt, Auszubildende aus betriebsbedingten Gründen vom Schulbesuch fernzuhalten!
Entschuldigung:
Für jedes Fehlen in der Berufsbildenden Schule muss durch die Azubi bei der Schule (i. d. R. beim Klassenlehrer) eine ordnungsgemäße Entschuldigung vorgelegt werden.
Übermäßig viele Fehltage können dazu führen, dass keine Prüfungszulassung erfolgt.
Schultage während der Asbildung:
In der Regel haben die Auszubildenden jede Woche 1 x und alle zwei Wochen 2 x Unterricht.
Anrechnung:
An einem Schultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten müssen 8 Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden. Die Auszubildende darf an diesem Tag nicht mehr beschäftigt werden.
Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2020 für minderjährige und volljährige Auszubildende!
An einem Schultag mit weniger als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie am zweiten Unterrichtstag in der Woche wird gerechnet: Die tatsächliche Zeit (einschließlich der Pausen) in der Schule.
Unterrichtstage:
Die Einteilung der Unterrichtsstunden und –tage obliegt alleine der Berufsbildenden Schule. Wir haben daruf keinen Einfluß!
Anmeldung:
Die Auszubildende muss bei der Berufsbildenden Schule angemeldet werden. Das Anmeldeformular wird mit dem Berufsausbildungsvertrag zugesandt.
Schulort:
Die Zuständigkeit der Berufsschule ist gesetzlich geregelt: Der Schulort richtet sich nach dem Sitz der Praxis und nicht nach dem Wohnsitz der Azubi.
Wenn Sie nicht sicher sind, in welche Schule die Auszubildende gehen muss, so helfen wir Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie uns dazu einfach an (06321-928459)!
Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule:
Die eigentlich zuständige Berufsschule kann auf Antrag durch die Auszubildende eine Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule, z. B. wegen besserem Anfahrtsweg, erteilen.
Hinweis:
Die Genehmigung ist aus haftungsrechtlichen Gründen (z. B. Wegeunfall) unerlässlich. Das entsprechende Antragsformular senden wir Ihnen gerne zu. Bitte rufen Sie uns dazu einfach an (06321-928459)!
Die Genehmigung muss bei der Bezirksärztekammer Pfalz vorgelegt werden.
Anschriften der Berufsbildenden Schulen in der Pfalz:
Berufsbildende Schule Petersgartenweg 9 67227 Frankenthal Tel.: 0 62 33/2 67 40 |
Berufsbildende Schule II Martin-Luther-Str. 20 67657 Kaiserslautern Tel.: 06 31/ 3 64 99-30 |
Berufsbildende Schule August-Croissant-Straße 76829 Landau Tel.: 0 63 41/9 67 10 |
Berufsbildende Schule Wirtschaft II Bismarckstr. 39 67059 Ludwigshafen Tel.: 06 21/5 04-40 09-10 |
Berufsbildende Schule Robert-Stolz-Straße 67434 Neustadt/W. Tel.: 0 63 21/49 00-0 |
Berufsbildende Schule Gabelsberger Str. 6 66976 Rodalben Tel.: 0 63 31/25 85 25 |
Berufsbildende Schule Josef-Schmitt-Str. 28 67346 Speyer Tel.: 0 62 32/13 05-0 |