Fürsorgebeitragssatzung der Bezirksärztekammer Pfalz vom 28. November 2018**
§ 1
(1) Die Mitglieder der Bezirksärztekammer Pfalz sind zur Zahlung von Fürsorgebeiträgen verpflichtet.
(2) Der Fürsorgebeitrag ist ein Jahresbetrag.
(3) Die Veranlagung zum Fürsorgebeitrag erfolgt gleichzeitig mit der zum Verwaltungsbeitrag (Kammerbeitrag).
§ 2
Für die Beitragszahlung finden die Bestimmungen der Beitragsordnung der Bezirksärztekammer Pfalz in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Der Fürsorgebeitrag ist ein Mindestbeitrag.
§ 3
Die Höhe der Veranlagung des einzelnen Kammerangehörigen ergibt sich aus der Anlage 1.
Diese wird von der Vertreterversammlung beschlossen.
§ 4
Der Vorstand der Bezirksärztekammer Pfalz wird ermächtigt, Fürsorgerichtlinien zu beschließen.
§ 5
Die Fürsorgebeitragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ANLAGE 1
zu § 3 der Fürsorgesatzung der Bezirksärztekammer Pfalz (Beitragstabelle)
Die Vertreterversammlung hat am 28.11.18 die Fürsorgebeiträge wie folgt festgesetzt:
Der Fürsorgebeitrag beträgt für jedes nach der Beitragssatzung der Bezirksärztekammer Pfalz beitragspflichtige Mitglied 10,00 Euro.
** Veröffentlicht im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz, Juni 2019, S. 36