Die Veranlagung zum Mitgliedsbeitrag erfolgt in allen Ärztekammern im Bundesgebiet einheitlich mit dem Stichtag 1. Februar eines jeden Jahres. Das bedeutet, dass jede Ärztekammer, in der eine Ärztin oder ein Arzt an diesem Tag Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied ist, den Beitrag erhebt.
Details dazu sind in der Beitragsordnung geregelt, deren jeweils aktuelle Fassung Sie hier rechts über einen Downloadlink herunterladen können.
Die Veranlagung des einzelnen Kammemitglieds erfolgt nach Beitragsgruppen und der entsprechenden Eingliederung in die Beitragstabelle.
Die Beträge in der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung entsprechen einem Hebesatz von 100 %. Der Hebesatz kann bis zu 150 % ausmachen.
Die Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer hat den Hebesatz, der auf die in der Beitragssatzung ausgewiesenen Beträge anzuwenden ist, für 2020 auf 90% festgelegt.
Berufstätige Kammermitglieder, die ausschließlich administrativ tätig sind, werden auf Antrag mit jeweils 75 % der Beträge nach der Beitragstabelle veranlagt.
Die Berechtigung der Bezirksärztekammer, im Rahmen ihrer Satzungen zusätzliche Fürsorgebeiträge und zusätzliche Beiträge zur Deckung von Aufwendungen für die Berufsaus- und Fortbildung von Arzthelferinnen zu erheben, wird durch diese Beitragsordnung nicht berührt.
Anlage zu § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung
Beitragstabelle gültig ab 01.02.2020
Beitrag |
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Beitragsgruppe I In selbständiger Praxis niedergelassene Ärzte und Vertragsärzte, Ärzte mit Ermächtigung zur Versorgung der Mitglieder der Sozialleistungsträger; in leitender Stellung an Krankenanstalten, Heilstätten, RehaKliniken, Sanatorien, MVZ oder Instituten tätige Ärzte und in leitender Stellung tätige Sanitätsoffiziere, Ärzte mit Liquidationsrecht, Honorarärzte |
340 Euro |
Beitragsgruppe IIa Beamtete oder angestellte Oberärzte, soweit sie nicht unter die Gruppe I fallen. |
205 Euro |
Beitragsgruppe IIb Beamtete oder angestellte Ärzte, Praxisvertreter, Assistenzärzte und wissenschaftliche Assistenten. Sanitätsoffiziere, soweit sie nicht unter die Gruppen I und II a fallen. |
140 Euro |
Beitragsgruppe III Wehrpflichtige und zivildienstleistende Ärzte, freiwillige Mitglieder. |
30 Euro |
Beitragsgruppe IV Mindestbeitrag |
30 Euro |
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