Der Vorstand
der Bezirksärztekammer Pfalz
1. Zusammensetzung
Dem Vorstand der Bezirksärztekammer Pfalz als Organ der Kammer mit exekutiver Funktion gehören an:
- der/die Vorsitzende,
- sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin
- sowie weitere 9 Mitglieder.
Die Mitglieder haben jeweils einen/eine persönliche/n Stellvertreter/Stellvertreterin.
2. Wahl
Die Mitglieder des Vorstandes werden in schriftlicher und geheimer Wahl von der Vertreterversammlung gewählt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten
Wahlgang keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stichwahl
zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen, die die höchsten
Stimmenzahlen auf sich vereinigt hatten. Bei ergebnisloser
Stichwahl entscheidet das Los, das vom jüngsten Mitglied
der Vertreterversammlung gezogen wird.
Der Vorstand versieht sein Amt nach Ablauf einer Wahlperiode
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann mit den Stimmen
von 2/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt
werden, wenn es sich bei der Wahrnehmung seines Amtes einer
groben Pflichtverletzung schuldig macht oder die Wahrnehmung
seiner Aufgaben in grobem Maße vernachlässigt.
Die Abwahl ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
3. Zuständigkeit
Der Vorstand führt die Geschäfte der Bezirksärztekammer.
Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht
der Vertreterversammlung vorbehalten sind oder für die
nicht ein besonderer Ausschuß zuständig ist.
Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf und ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.
Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben kann der Vorstand einem
Vorstandsmitglied oder einem/einer Bediensteten der Bezirksärztekammer
Pfalz übertragen.
Der/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter, vertritt die Bezirksärztekammer
Pfalz gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie beruft
die Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes
ein und leitet sie.
4. Einberufung
Der Vorstand der Bezirksärztekammer Pfalz ist von
seinem Vorsitzenden mindestens einmal vierteljährlich
und darüber hinaus dann einzuberufen, wenn der Geschäftsgang
es erfordert oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandes
es verlangen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche. Zur
Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post.
In dringenden Fällen kann die Einladung in kürzerer
Frist, jedoch nicht unter 24 Stunden, fernmündlich oder
telegrafisch erfolgen. Die Gründe für eine nicht
fristgerechte Einladung sind aktenkundig zu machen. Ein an
der Teilnahme verhindertes Mitglied hat unter Angaben von
Gründen dem Vorsitzenden hiervon unverzüglich Kenntnis
zu geben.
5. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich seines Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters/Stellvertreterin mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Beschlussfassungen
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
7. Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Weiteren Personen kann jedoch die Anwesenheit gestattet werden.
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