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Bezirksärztekammer Pfalz |
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Aktuelles |
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Anzeigepflicht für bestimmte Arzneiherstellung |
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Die Rechtsgrundlage für bestimmte Arzneimittel im Arzneimittelgesetz (AMG) hat sich durch das Inkrafttreten der 15. AMG-Novelle maßgeblich geändert, teilt das Gesundheitsministerium mit. |
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Bisher konnten Ärztinnen und Ärzte Arzneimittel herstellen und persönlich anwenden, soweit dies unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung erfolgte, ohne dass diese Tätigkeiten von den Bestimmungen des AMG erfasst wurden.
Durch die neue Rechtslage ist diese Art der Herstellung nach § 67 AMG anzeigepflichtig und unterliegt der arzneimittelrechtlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden. Für alle Personen, die bereits am 23.07.2009 auf der Grundlage des ehemaligen § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG hergestellt haben, besteht eine Übergangsfrist zur Anzeige der Herstellung dieser Arzneimittel bis zum 01.02.2010.
Ergänzend zu dieser Anzeige muss auch ein Antrag auf Herstellererlaubnis gestellt werden. Für Personen, die bereits am 23.07.2009 eine Herstellung nach früheren Bedingungen ausgeübt haben, besteht eine Übergangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis bis zum 01.08.2011.
Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare gibt es unter 0261/4041-1 sowie auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz unter www.lsjv.rlp.de.
Die entsprechenden Anträge müssen beim Landesamt/Abteilung Pharmazie eingerecht werden.
Quelle: Ärzteblatt Rheinland-Pfalz 02/2010 |
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