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  Weiterbildung
 
Paragraphenteil
Begriffserläuterung für die Anwendung im Rahmen der Weiterbildungsordnung
Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
Abschnitt B
Gebiete, Facharzt- und Schwerpunkt- kompetenzen
Abschnitt C
Zusatzbezeichnungen
Fachkunde
Rettungsdienst
Befugnis


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Weiterbildung - Allgemeine Bestimmungen
 

 

 

Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C

  1. Allgemeine Inhalte der Weiterbildung:
    Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
    • ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns
    • der ärztlichen Begutachtung
    • den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements
    • der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen
    • psychosomatischen Grundlagen
    • der interdisziplinären Zusammenarbeit
    • der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten
    • der Aufklärung und der Befunddokumentation
    • labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor)
    • medizinischen Notfallsituationen
    • den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs
    • der Durchführung von Impfungen
    • der allgemeinen Schmerztherapie
    • der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differentialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen
    • der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden
    • den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit
    • gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns
    • den Strukturen des Gesundheitswesens
  2. Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz- Weiterbildungen nichts Näheres definiert ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich abgeleistet werden.
  3. Die inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen werden durch Verwaltungsrichtlinien in fachlicher Hinsicht konkretisiert.
  4. Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.

 
   

 

 
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