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Abrechnung der Untersuchungen nach
dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Kosten einer Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
werden vom Land erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung
einen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.
Die Untersuchungsberechtigungsscheine werden von der für
die Wohnung, bei mehreren Wohnungen von der für die Hauptwohnung
des Jugendlichen, zuständigen Meldebehörde ausgestellt.
Der Untersuchungsberechtigungsschein, der zur Abrechnung
gelangt, ist vollständig mit
- Untersuchungsdatum
- Unterschrift und Praxisstempel
- Bankverbindung
auszufüllen.
Abrechnungsstelle für die ärztlichen Untersuchungen
ist die Bezirksärztekammer, in deren Bezirk der Untersuchungsberechtigungsschein
ausgegeben worden ist, unabhängig davon, in welchem Kammerbereich
der untersuchende Arzt seine Praxis hat.
Dem Berechtigungsschein sind keine Untersuchungs- und Erhebungsbögen
beizulegen. Diese Formulare bleiben beim untersuchenden Arzt.
Bei den Ergänzungsuntersuchungen sind zusätzlich
zu oben genannten Angaben die Abrechnungsziffern nach der
GOÄ aufzuführen, die mit dem einfachen Faktor erstattet
werden.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz finden Sie hier.
http://www.gesetze-im-internet.de/
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